Externenprüfung – Servicekraft für Schutz und Sicherheit: Es werden mit dieser Maßnahme / Qualifizierung verschiedene Personengruppen (Erwachsene) angesprochen, die einen ersten anerkannten und qualifizierten Berufsabschluss in der Sicherheitsbranche in Teilzeit erlangen möchten. Die TN sind min. 24 Jahre und verfügen über min. 3 Jahre Berufserfahrung aus dem Sicherheitsbereich.
Bei der StaffCoach GmbH werden Sie praxisnah ausgebildet und fit gemacht für Ihre zukünftigen Arbeitsaufgaben: Personenschutz und -überwachung, Objektschutz, Personenkontrolldienst, Aufsichtsdienst, Notruf-/Einsatzzentralen, Kurierdienste, Werttransporte und Concierge-Dienste.
Überblick
Dauer
Die Ausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit in Teilzeit/ Vollzeit/ Nebenberuflich umfasst 360 UE inklusive ca. 16 UE Zwischenprüfung und 16 UE Abschlussprüfung. Bei 8 UE pro Tag entspricht das einer Lehrgangsdauer von 45 Tagen..
Zielgruppe
Die Teilnehmenden sollten
- Sauberes Führungszeugnis ohne Eintragungen im Straftatbestand Körperverletzung, Drogenmissbrauch / kein anhängliches Strafverfahren
- Mindestens 24 Jahre alt
- eine mindestens 3-jährige Berufspraxis in der Sicherheitswirtschaft
- Sicheres Deutsch
- Belastbar und verantwortungsbewusst
Die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung erfolgt durch ein Eignungsgespräch.
Umfang/Durchführung
Für die Maßnahme “Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ sind insgesamt 360 Unterrichtseinheiten (1 UE = 45 min) vorgesehen.
Nachfolgend ist der Lehrplan und erlangte Abschlüsse dargestellt.
Lehrplan / Ausbildungsinhalte
Perspektiven nach der Qualifizierung
Info:
Unterrichtsart:
Teilzeit/Vollzeit/ berufsbegleitend über max. 9 Monate
Anzahl Unterrichtsstunden:
360 UE (1 UE = 45 min)
Durchführungszeitraum:
Ab sofort
Förderfähig durch Agenturen für Arbeit, Jobcenter und Optionskommunen.
Zertifizierung
Die StaffCoach GmbH ist zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung in den Fachbereichen 1, 3, 4, 6.
Zulassungs-Nr.: 518569 AZAV
Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§5 (1) Nr. 4 Akkreditierungs- und Zulassungsordnung Arbeitsförderung – AZAV. (§81/§ 82 SGB III)
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