Corona-Hilfen für Unternehmen:
KfW Schnellkredit
Die Bundesregierung einen weitergehenden KfW-Schnellkredit für den Mittelstand beschlossen mit: 100 % Haftungsfreistellung und Verzicht auf die übliche Risikoprüfung.
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal € 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Weitere KfW-Darlehens
Bislang hat die KfW noch keine spezifischen Kredite aufgelegt, die Unternehmen in der Zeit von Corona helfen sollen. Deshalb verweist das Bundesministerium für Wirtschaft auf bestehende Förderungen. Unternehmen, Selbstständige und Freiberuflicher können diese über Banken und Sparkassen beantragen, die KfW-Kredite anbieten. Für die gewerblichen Kredite stellt die KfW außerdem eine Info-Hotline zur Verfügung: 0800 539 9001. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro wird die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt.
KFW Unternehmerkredit: ab 1,00 % Effektivzins bei 2 Jahren Laufzeit, 2 tilgungsfreien Anlaufjahren und 2 Jahren Zinsbindung
Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungs-schwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden wir zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW auflegen. Diese Sonderprogramme wurden jetzt bei der
EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet.
Kurzarbeitergeld
Es kann beantragt werden, wenn es vorübergehend ist und nicht vermeidbar. Dafür müssen mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Brutto-Gehaltskürzungen von mehr als zehn Prozent in einem Monat betroffen sein. Allerdings muss das Unternehmen vorher alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, dazu zählen zum Beispiel Urlaub, Überstundenabbau oder Homeoffice. Außerdem gibt es eine Hotline der Bundesagentur für Arbeit, die von Montag bis Freitag, 8-18 Uhr, Fragen beantwortet.
Wichtig ist: Bevor ihr Kurzarbeitergeld beantragt, müsst ihr es bei eurer zuständigen Arbeitsagentur anzeigen. Das lässt sich mit einem Online-Formular erledigen.
Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer mit vollständiger Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
Steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter
Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen ist eine Möglichkeit, zu verhindern, dass unnötig weitere Liquidität aus Unternehmen in Krisensiutationen abfließt. Am 10. Juni 2020 stehen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-vorauszahlungen für das 2. Quartal 2020 an. Die Schonfrist für die Zahlung läuft bis zum 15. Juni 2020.
Es ist knapp, aber noch haben Sie Zeit, durch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen die Steuerbelastung an die in kürzester Zeit gesunkene Ertragserwartung für das Jahr 2020 anzupassen. Hierfür müssen Sie darlegen, dass aufgrund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 deutlich gemindert ist bzw. sogar ein Verlust zu erwarten ist.
Über einen kurzfristig eingereichten Antrag wird die Finanzverwaltung natürlich nicht umgehend entscheiden können, und ein Herabsetzungsantrag hebt die Fälligkeit einer Steuervorauszahlung auch nicht auf. Daher kombiniert man ihn ggf. mit einem Antrag auf zinslose „technische Stundung” des beantragten Differenzbetrags. Der Antrag auf technische Stundung setzt voraus, dass zum Einzug fällige Steuerschulden mit Steuervergütungsansprüchen/Steuerguthaben verrechnet werden können, die jedoch aus „technischen Gründen“ noch nicht festgesetzt wurden.
Stundung von Steuern – Wie geht das?
Wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder an Ihren Steuerberater. In schwierigen wirtschaftlichen Lagen können die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer aufgeschoben werden. Im besten Fall können Sie die Vorauszahlungen der Gewerbesteuer sogar komplett aussetzen. Bisher gibt es noch keine bundesweiten Regelungen. Deshalb gilt aktuell: Die Finanzämter können in Teilen oder komplett auf die üblichen Stundungszinsen verzichten. Diese betragen 0,5 Prozent pro Monat. Das Unternehmen muss dafür belegen, dass es durch die Pandemie nicht mehr fähig ist Zahlungen zu begleichen.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist möglich, wenn Sie oder Ihr Unternehmen sonst in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würden.
Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse. Sie entscheidet über die Anträge im Einzelfall. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit den zuständigen Krankenkassen in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeiten einer Stundung abzuklären.
Wissenswert: Vereinfachte Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen haben sich am 09. März für eine Vereinfachung der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen geeinigt.
Ziel ist es, Ärzte zu entlasten und die Patienten nicht durch einen Gang in die Arztpraxis einem erhöhten Ansteckungsrisiko auszusetzen.
Der Arzt darf demzufolge die Bescheinigung nach telefonischer Befragung aufgrund seiner ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, ohne dass der Patient persönlich in der Praxis untersucht werden muss.
Die Bescheinigung wird vom Arzt in Papierform ausgestellt und kann postalisch versandt oder vom Patient abgeholt werden.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann für maximal sieben Tage ausgestellt werden. Sie ist nur bei einer Erkrankung der oberen Atemwege möglich, wenn der Patient keine schwere Symptomatik vorweist und nicht die Kriterien des Robert Koch-Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion mit Covid-19 erfüllt.
Die Regelung gilt zunächst für vier Wochen.
Wissenswert: Verfahren bei Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz
Nach dem Infektionsschutzgesetz erhält eine Entschädigung, wer beispielsweise unter Quarantäne steht und deshalb nicht erwerbstätig sein kann. Bei Beschäftigten zahlt in der Regel das Unternehmen weiter, das sich jedoch das Geld erstatten lassen kann.
Die Entschädigung gibt es auch für Selbstständige. Grundlage dafür ist der Gewinn, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde.Die Entschädigung ist binnen drei Monaten beim zuständigen Gesundheitsamt zu beantragen.
Stundung von städtischen Mieten
Derzeit räumen einige Städte, wie z. B. Erfurt, den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen eine Stundung von Mieten und Pachten ein. Sofern ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist die Miete oder Pacht an die Stadtverwaltung zu zahlen, kann ein entsprechender Antrag beim Grundstücks- und Liegenschaftsamt gestellt werden. Für die Stundung gibt es in der Regel ein verkürztes Antragsverfahren.
Ausblick: „Corona Response Initiative“
der EU-Kommission, die mit einem Volumen von
25 Milliarden Euro Unternehmen bei Engpässen unterstützen soll.
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